|
|
|
Satzung
|
|
der KYFFHÄUSER Kameradschaft Wendeburg-Harvesse und deren Jugendabteilung, genannt „Sportschützengilde Wendeburg“
|
Nach oben
|
§ 1 N A M E U N D S I T Z
|
Der Verein führt den Namen „KYFFHÄUSER Kameradschaft Wendeburg-Harvesse“, im weiteren Verlauf als KK Wendeburg-Harvesse bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Wendeburg. Die KK Wendeburg-Harvesse wurde erstmals am 19.04.1884 unter dem damaligen Namen „Landwehrverein Wendeburg-Harvesse“ gegründet. Sie ist Mitglied des KYFFHÄUSERBUNDES Landesverband Südhannover-Braunschweig e.V. mit Sitz in Braunschweig, der seinerseits Mitglied des KYFFHÄUSERBUNDES e.V. mit Sitz in Wiesbaden ist.
|
Nach oben
|
§ 2 V E R E I N S Z W E C K U N D G E M E I N N Ü T Z I G K E I T
|
|
1. Die KK Wendeburg-Harvesse verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
|
|
2. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse keine Einzahlungen zurück.
|
|
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben der KK Wendeburg-Harvesse fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
|
4. Die KK Wendeburg-Harvesse ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
|
|
Nach oben
|
§ 3 A U F G A B E N
|
|
1. Zu den Aufgaben der KK Wendeburg-Harvesse gehören:
|
|
a) Pflege und Förderung des Sportschiessen
|
|
b) Förderung und Durchführung der Jugendarbeit im Sinne des selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft.
|
|
c) Pflege der Frauenarbeit im karitativen Sinne
|
|
Nach oben
|
§ 4 M I T G L I E D S C H A F T
|
|
1. Die in der KK Wendeburg-Harvesse zusammengefaßten Einzelmitglieder sind gleichzeitig Mitglied des Landesverbandes (LV) Südhannover-Braunschweig
|
|
2. Die Aufnahme der Mitglieder obliegt der KK Wendeburg-Harvesse. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim LV einlegen. Dieser entscheidet endgültig
|
|
3. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen nach § 3 der Kameradschaft bekennt
|
|
4. Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehenen Beitrittserklärung abzugeben, die von der KK Wendeburg-Harvesse an den LV weiterzuleiten ist.
|
|
5. Mitglieder der Sportschützengilde Wendeburg, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch in die KK Wendeburg-Harvesse aufgenommen
|
|
6. Zu Ehrenmitgliedern der KK Wendeburg-Harvesse kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die KK Wendeburg-Harvesse besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft erhält auch jedes Mitglied, welches das 80. Lebensjahr erreicht hat.
|
|
Nach oben
|
§ 5 B E E N D I G U N G D E R M I T G L I E D S C H A F T
|
|
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse.
|
|
2. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende mit eigenhändiger Unterschrift an den Vorstand der KK Wendeburg-Harvesse zu richten
|
|
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen bei:
|
|
erheblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Satzung.
|
|
Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe.
|
|
Rückstand mit der Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten.
|
|
Nach oben
|
§ 6 O R G A N E
|
Organe der KK Wendeburg-Harvesse sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand
|
Nach oben
|
§ 7 H A U P T V E R S A M M L U N G
|
|
1. Die Hauptversammlung ist eine Vollversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der Vorsitzende beruft die ordentliche Hauptversammlung jährlich (1.Quartal e.j.J) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich einzuberufen. Jede einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig mit Ausnahme des in § 15 Abs. 1 geregelten Falles.
|
|
2. Jedes anwesende volljährige Mitglied der Hauptversammlung ist stimmberechtigt.
|
|
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss enthalten:
|
|
a) Wahl des Versammlungsleiters, sofern der Vorsitzende von seinem Recht der Versammlungsleitung keinen Gebrauch macht.
|
|
b) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
|
|
c ) Erstattung der Geschäftsberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr vom Vorsitzenden und von den einzelnen Sparten.
|
|
d) Berichterstattung über Rechnungslegung und Kassenprüfung.
|
|
e) Entlastung des Vorstandes
|
|
Nach oben
|
§ 8 V O R S T A N D
|
|
Der Vorstand besteht aus
|
|
dem / der Vorsitzenden
|
|
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
|
|
dem / der Schriftführer/in
|
|
dem / der stellvertretenden Schriftführer/in
|
|
dem / der Kassenwart/in
|
|
dem / der stellvertretenden Kassenwart/in
|
|
dem / der Hauptschiesswart/in
|
|
dem / der Jugendwart/in
|
|
dem / der Jugendvertreter/in
|
|
der Frauenreferentin
|
|
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
|
|
der / die Vorsitzende
|
|
der / die stellvertretenden Vorsitzenden
|
|
der / die Schriftführer/in
|
|
der / die Kassenwart/inZur Vertretung der KK Wendeburg-Harvesse ist der / die Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
|
|
Dem Hauptschießwart sind drei weitere ausgebildete Schießwarte zugeordnet, die jedoch dem Vorstand nicht angehören.
|
|
Alle Vorstandsmitglieder sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.
|
|
Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird im Laufe der Amtszeit eine Vorstandsstelle frei, so kann der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung ernennen.
|
|
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Kostenerstattung die ihnen im Interesse der KK Wendeburg-Harvesse angefallen sind.
|
|
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen.
|
|
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
|
|
Nach oben
|
§ 9 K A S S E N P R Ü F E R
|
|
1. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresabrechnung und erstatten der Hauptversammlung hierüber Bericht. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einem Protokoll festzuhalten
|
|
Nach oben
|
§ 1 0 B E I T R Ä G E
|
|
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.
|
|
Der Jahresbeitrag wird von jedem Mitglied im Bankeinzugsverfahren angefordert.
|
|
Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
|
|
Beitragsanteile sind an den Landesverband (LV) Geschäftsstelle abzuführen.
|
|
Nach oben
|
§ 1 1 E H R E N V O R S I T Z E N D E R
|
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste für die KK Wendeburg-Harvesse durch die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.
|
|
Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung.
|
|
Der Ehrenvorsitzende hat in der Hauptversammlung Stimmrecht, jedoch im Vorstand weder Sitz noch Stimme.
|
|
Dem Ehrenvorsitzenden können vom geschäftsführenden Vorstand, in gemeinsamer Absprache, Aufgaben übertragen werden.
|
|
Nach oben
|
§ 1 2 G E S C H Ä F T S J A H R
|
|
Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.
|
|
Nach oben
|
§ 1 3 S A T Z U N G S Ä N D E R U N G
|
|
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu einer Änderung des Satzungszwecks und der Aufgaben der KK Wendeburg-Harvesse (§2;§3) eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich.
|
|
Nach oben
|
§ 1 4 A U F L Ö S U N G D E R K A M E R A D S C H A F T
|
|
Über die Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
|
|
Die Hauptversammlung darf die Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse nur beschließen, wenn mindestens dreiviertet der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
|
|
|
|
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut gem. § 7 Ziffer 1 als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
|
|
|
|
Die Absicht zur Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse ist dem LV rechtzeitig bekannt zu geben.
|
|
Der LV-Vorstand und dem Kreisverbandsvorsitzenden muss Gelegenheit gegeben werden, an der außerordentlichen Hauptversammlung teilzunehmen.
|
|
|
|
Bei Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KK Wendeburg-Harvesse an die Gemeinde Wendeburg, die es ausschließlich und unmittelbar zugunsten des Sports zu verwenden hat. Das Vermögen darf nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden.
|
|
|
|
Mit der Auflösung der Kameradschaft verliert die KK Wendeburg-Harvesse mit ihren Mitgliedern alle Rechte und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kyffhäuserbund stehen.
|
|
Ansprüche auf Unfall- und Haftpflichtschutz, sowie Zahlungen aus Versicherungen, entfallen.
|
|
Nach oben
|
§ 1 5 I N K R A F T T R E T E N
|
|
Die vorliegende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 17.02.1990 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
|
|
Die Satzungsänderung zu § 14 Auflösung der Kameradschaft wurde durch die Hauptversammlung vom 17.02.2001 mit sofortiger Wirkung bestätigt.
|
|
Die Satzungsänderung zu § 8 Absatz 5 „Periode der Wahlen des Vorstandes von 2 Jahre auf 4 Jahr“ wurde durch die Hauptversammlung 2009 am 14.02.2009 mit erforderlicher Mehrheit und sofortiger Wirkung bestätigt
|
|
Wendeburg, den 09. November 2009
|
|
Erläuterung: KK = Kyffhäuser Kameradschaft, LV = Landesverband
|
|
Nach oben
|
Anfahrt | Mitglied werden
|